Studiengebühren in Bayern
Bayern wollte ursprünglich schon zum Wintersemester 2005/2006 Studiengebühren für alle Studierenden einführen. Inzwischen wurde der Termin auf das Sommersemester 2007 verschoben. Am 18.05.2006 hat der Landtag das neue Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchlG) inkl. “Studienbeiträge” verabschiedet, damit die Gebühren dann zum Sommersemester 2007 für alle Studierende erhoben werden können.
Geschichtlichen und rechtlichen Hintergrund der Neuregelung
In seinem Urteil hat sich das BVerfG zu der grundsätzlichen Zulässigkeit von Studiengebühren nicht geäußert, sondern hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht über diese Frage noch nicht entschieden habe. Das Urteil wird weniger als ein juristisches, sondern eher als ein politisches beurteilt. Rechtlich gesehen, ist von der Rahmenkompetenz des Bundes nur noch ein “Rahmen ohne Kompetenz” geblieben, die nach der kommenden Föderasismusreform mit alle anderen Rahmenzuständigkeiten des Bundes nahezu komplett abgeschafft wird.
Jetzt sollen die Länder auch noch von den Minimalvoraussetzungen eines einheitlichen Hochschulwesens, nämlich von bundeseinheitlichen Regelungen für den Hochschulzugang und für die Hochschulabschlüsse abweichen dürfen.
Der Bund wird sich auch im Falle eines “(temporären) Ungleichgewichts” wegen der möglichen Gebrauchmachung von der Gesetztgebungskompetenz der Länder (d.h. auch wenn in einem Land Studiengebühren erhoben werden und in einem anderen nicht, und wenn dadurch Wanderbewegungen zu den gebührenfreien Hochschulen entstehen würden), nicht einmischen, da die studiengebührenfreien Bundesländer laut BVerfG die Möglichkeit hätten, darauf zu reagieren: durch Verschärfung von Zulassungsbeschränkungen oder durch ähnliche Einführung und Erhöhung von Studiengebühren wie in anderen Bundesländern, so dass sich ein neues Gleichgewicht durchaus entstehen könne. Dass durch die Studiengebühren besonders Kinder aus einkommensschwachen und so genannten “bildungsfernen” Schichten benachteiligt werden würden, sei nicht genügend belegt worden. Deswegen sei (derzeit) ein Eingreifen durch ein Bundesgesetz nicht geboten. Wegen der eigentlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Hochschulwesen sei ein Eingreifen durch Bundesgesetze daher sogar verboten, trotz des grundgesetzlichen Auftrags der Staatsgewalt, “gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet” herzustellen.
(Offen bleibt, ob die Einführung von Studiengebühren in immer mehr Bundesländern einen Bruch des “Internationalen Pakts über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte” von 1966 darstellt, in welchem sich die Vertragsparteien verpflichteten, dass “der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss”)
Damit liegt die Sache also ganz in den Händen der Länder. (Hochschulpolitik mal sechzehn?)
In Bayern könnte man vielleicht an Rechtschutz vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof denken, fraglich ist aber inwieweit die Verletzung von Grundrechten plausibel geltend gemacht werden kann, wenn die Grundrechte nach der Bayrischen Verfassung fast denselben Inhalt wie die Bundesgrundrechte haben und das BVerfG sich zu diesem Punkt ausdrücklich zurückhält. Der Anspruch auf Teilhabe an Studienplätzen im Rahmen der Kapazität bleibt gewährt. Durch die Gebühren wird die institutionelle Garantie der akademischen Selbstverwaltung verstärkt, da die Hochschulen die Höhe der Beiträge für jeden Studiengang selbst bestimmen dürfen. Unbeantwortet beleibt jedoch die Frage, ob und wie bei der Erhebung der Studiengebühren dem Sozialstaatsgebot hinreichend Rechnung getragen werden kann, da das Bundesverfassungsgericht das aus der Wissenschaftsfreiheit i.V.m. dem Recht auf freie Berufswahl und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf freien Zugang zu einer Hochschulausbildung bei allen Abwägungen komplett ausblendet und auf eine von den Ländern in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der verfassungsrechtlich begründeten Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachter Regelung vertraut.
Entsprechende Entscheidungen sind jedoch abzuwarten.
Laut Wortlaut soll die Regelung unterschiedslos für alle Studierende gelten, d.h. auch für solche die ihr Studium von dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen haben. Letzteres stellt kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz (d.h. dass der Bürger sich bei seinen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen darf und bei Gesetzesänderungen keine für den Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen) und den damit verbundenen Rückwirkungsverbot von Gesetzen, da das BayHSchG nur Wirkung für die Zukunft, ab SS 2007 hat.
Der Regelungsinhalt
Die Betragspflicht besteht nicht:
- für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind,
- für Praktikumssemester,
- für das Praktische Jahr im Medizinstudium,
- für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt.
Von der Beitragspflicht auf Antrag freigestellt werden können:
- Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Studierende, die ein behindertes Kind pflegen und erziehen,
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten,
- ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
- Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, eine unzumutbare Härte darstellt.
Zusätzlich können die Hochschulen für bis zu 10 Prozent der Studierenden festlegen, dass sie für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Als besondere Leistungen kommen beispielsweise herausragende Studienleistungen oder besonderes Engagement in Betracht. Dass auch dies, “gute Leistungen” also, durchgehend abhängig von der sozialen und finanziellen Freiheit des einzelnen ist, lässt das Gesetz hierbei wohlweißlich außer Acht.
Die Finanzierung soll jedoch durch “sozialvertragliches” Darlehen erleichtert werden; zur Bereitstellung Studienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfond errichtet, dessen Inanspruchnahme, wie auch Höhe, Mindestbetrag des Darlehens, Bedingungen und Rückzahlungsmodalitäten durch Rechtsverordnung noch zu regeln sind.
Des Weiteren werden zwar die Langzeit- und die Zweitstudiengebühren durch die Studiengebühren ersetzt, die Verwaltungsbeiträge in Höhe von 50,- EUR pro Semester bleiben jedoch erhalten (erstmals im WS 2004/2005 erhoben) und werden, wie bisher dem Staatshaushalt verbleiben. Von den letzten befreit sind ausländische Studierende aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Bulgarien gehört noch nicht dabei, wird es aber nach dem EU-Beitritt, falls 2007), bzw. bei entsprechenden Hochschulvereinbarungen.
Die Studiengebühren sollen der Verbesserung der Studienbedingungen dienen, man kann daher vielleicht hoffen, dass diese auch tatsächlich bei den Hochschulen bleiben und nicht direkt (wie der Verwaltungskostenbeitrag von 50 Euro je Semester) oder indirekt an den Finanzminister weitergeleitet werden.
Fazit
Es gibt viele soziale, politische, wirtschaftliche und finanzielle Argumente dafür oder dagegen und die meisten von ihnen, positive wie negative, sind auch gar nicht ohne.
Studiengebühren wird es aber trotz allen Demonstrationen geben.
Man sollte sich daher besser gefasst machen.
Immerhin handelt es sich um höchstens 500 EUR. Bis jetzt hat man hier in Deutschland zwar ausgezeichnete Ausbildung fast um sonst bekommen, wenn man lernen und nicht nur arbeiten wollte. Die eventuell anfallenden Studiengebühren sind aber gar nicht so hoch im Vergleich zu den Hochschulen in anderen Ländern (man denke nur an der Schweiz, was ja noch vergleichbar ist, aber was ist mit den USA oder England?).
Einige, die sich das Auslandsstudium durch ihre Eltern finanziert haben, werden es weiterhin machen können. Andere, die sich durch den Verwaltungskram verschiedener Stipendien durchgeschmugelt haben, werden es weiterhin schaffen. Die meisten, die sich bis jetzt selbst durchgekämpft haben, werden es schaffen müssen… Möglichkeiten gibt es immer. Wenn nicht durch mehr Arbeit in den Ferien, dann durch einen Bildungskredit, wofür die Bedingungen nach den wahrscheinlichen Beitritt Bulgariens zur EU bestimmt erleichtert werden. Es fällt nicht leicht, aber 500 EUR sind nicht die Welt und wie man so sagt: der Willige findet seinen Weg, der Unwillige findet seinen Grund.




