Satzung

SATZUNG
DES BULGARISCH-BAYERISCHEN AKADEMISCHEN VEREINS
„SCHIPKA“

e.V.

Errichtet am 11.04.2005 in München,

geändert am 13.06.2007 in München

Bereinigte Fassung

I. Allgemeines

Art. 1 [Name, Sitz und Geschäftsjahr]

  1. Der Verein führt den Namen “Bulgarisch-Bayerischer Akademischer Verein Schipka”. Er ist überparteilich, übernimmt die Tradition der seit 1879 existierenden Gesellschaft Schipka und setzt sie fort.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts München eingetragen worden und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)

  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.

Art. 2 [Zweck des Vereins]

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens zwischen Studenten, anderen Bürgern und öffentlich- und privatrechtlichen Organisationen bulgarischer und deutscher Herkunft sowie die Förderung der Studentenhilfe.

  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Unterstützung bulgarischer Studenten mit Informationsmaterialien über das Leben und Studium in Deutschland;

    • Unterstützung deutscher und insbesondere bayerischer Studenten mit Informationsmaterialien über das Leben und das Studium in Bulgarien;

    • Organisation, Durchführung und Unterstützung von Vorträgen und Veranstaltungen zur Alltags-, Studien- und Berufsberatung von bulgarischen Studenten in Deutschland (insbesondere im Großraum München) sowie von deutschen (und insbesondere bayerischen) Studenten in Bulgarien;

    • Initiation und Durchführung sozialer, kultureller sowie informeller Veranstaltungen, die an bulgarischen und deutschen Studierenden orientiert sind;

    • Unterstützung von Veröffentlichungen über die Vereinstätigkeiten;

    • Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Körperschaften, die aufgrund ausschließlicher und unmittelbarer Förderung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO als gemeinnützige Organisationen steuerbefreit sind und die Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einsetzen werden.

  3. Bei der Durchführung der oben genannten Aktivitäten wird eine Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen beider Länder angestrebt. Der Verein ist nicht politisch engagiert.

Art. 3 [Gemeinnützigkeit]

  1. Der Bulgarisch-Bayerische Akademische Verein Schipka verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Vereinsmitgliedschaft

Art. 4 [Mitgliedschaft]

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, jede Personenvereinigung oder juristische Person werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per elektronischer Post beim Vorstand einzureichen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  4. Die Mitgliedschaft wird wirksam, nachdem die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgt ist und der Antragsteller diese Satzung schriftlich anerkannt hat.

  5. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.

Art. 5 [Beendigung der Mitgliedschaft]

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss; bei Personenvereinigungen – durch Beendigung bzw. bei juristischen Personen – durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt eine Woche nach dem Eingang der Kündigung.

  3. Der Ausschluss kann, nach Anhörung des Betroffenen, durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit, in Ausnahmefällen durch den Vorstand, einstimmig beschlossen werden. Er kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher liegt insbesondere, bei einem groben Verstoß:

  • gegen diese Satzung des Vereins,

  • gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland vor,

  • oder bei einem treuwidrigen bzw. unehrenhaften Verhalten

Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Vorstand über das weitere Vorgehen abzustimmen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag innerhalb von sechs Monaten nicht bezahlt wurde. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 6 [Rechte der Mitglieder]

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, den Vorstand des Vereins zu wählen und als Mitglied des Vorstandes gewählt zu werden.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, über alle Veranstaltungen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, Gäste zu den Veranstaltungen einzuladen. Das gilt nur dann nicht, wenn diese ausschließlich für Mitglieder stattfinden.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht, in Absprache mit dem Vereinsvorstand Veranstaltungen vorzuschlagen und zu organisieren, die mit den Aufgaben und Zwecken des Vereins übereinstimmen.

Art. 7 [Pflichten der Mitglieder]

Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlich anfallenden Mitgliedsbeitrag per Überweisung zu leisten.


IV. Die Organe des Vereins

Art. 8 [Die Vereinsorgane]

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig

Art. 9 [Der Vorstand]

  1. Der Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Von der Mitgliederversammlung können bis zu zwei weitere Vorstandmitglieder (Vorstandsbeisitzer) gewählt werden. Einer davon kann Mitglied des Kuratoriums sein. Damit sollen besonders aktive Mitglieder in den Vorstand einbezogen werden.

  2. Die personelle Besetzung des Vorstands kann auf Wunsch der Mitglieder oder bei Bedarf bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

  3. Eine Personalunion ist nicht zulässig.

  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamt-Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

  7. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen; sie sind nicht öffentlich. über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Vorstands einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 10 [Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes]

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die satzungsmäßige Durchführung aller Vereinsaktivitäten verantwortlich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

    • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

    • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

    • Ankündigung aller bevorstehenden Veranstaltungen;

    • Verwaltung des Vereinsvermögens;

    • Beauftragung einer jährlichen Buch- und Kassenprüfung;

    • Erstellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes;

    • Steuererklärung beim Finanzamt.

  3. Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Vereins, koordiniert die Arbeit des Vorstandes und ist für das Archiv verantwortlich.

  4. Der Vorstand hat die Befugnis, Richtlinien zu erlassen. Diese werden einstimmig beschlossen, geändert oder aufgehoben. Jeder Richtlinienerlass ist auf der Internetseite des Vereins und per E-Mail an allen Vereinsmitglieder und Kuratoren bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung kann die Richtlinien durch Beschluss mit qualifizierter (2/3) Mehrheit aufheben

  5. Der Vorstand hat jedes vorgeschlagene Projekt nach seiner Gemeinnützigkeit und Vereinbarkeit mit dem Vereinszweck zu überprüfen und durch Beschluss dieses abzulehnen bzw. zu bejahen.

  6. Der Schatzmeister ist für den Eingang des Jahresbeitrags, das Rechungswesen, die Annahme von Spenden, die Buchhaltung und den Finanzbericht verantwortlich.

  7. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Funktionen des Vorsitzenden, wenn der letzte an deren Ausführung verhindert ist.

  8. Der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer unterstützen sich gegenseitig, eine strenge Teilung ihrer Tätigkeit ist nicht nötig.

  9. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gegenüber Dritten gemeinsam.

  10. Der Vorstand kann definierte Einzelaufgaben an Vereinsmitglieder delegieren sowie Arbeitsgruppen zu seiner Unterstützung berufen.

  11. Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jede natürliche Person sein. Den Vorsitz einer Arbeitsgruppe soll ein Vorstandsmitglied übernehmen. Die Arbeitsgruppe ist nur nach Erteilung von schriftlicher Vollmacht durch den Vorstand berechtigt, an die Öffentlichkeit zu treten.

Art. 11 [Die Mitgliederversammlung]

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich mindestens einmal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftliche oder elektronische Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist mitzuteilen.

  2. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so können die Teilnehmer der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.

  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

Art. 12 [Befugnisse der Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes;

  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  4. Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags;

  5. Wahl des Kassenprüfers;

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, eingereichte Anträge und Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


V. Sonstige Bestimmungen

Art. 13 [Binnenorganisation]

  1. Jedes Mitglied des Vereins soll dem Vorstand seine Haus- oder Internetadresse sowie seine Telefonnummer oder E-Mail mitteilen, um über jede Vereinstätigkeit, die nicht ausschließlich dem Vorstand vorbehalten ist, rechtzeitig benachrichtigt zu werden.

  2. Der Vorstand darf diese Adressen sowie jegliche Privatinformationen der Mitglieder nicht weitergeben, es sei denn, dass die Mitglieder damit einverstanden sind.

  3. Der Bulgarisch-Bayerische Akademische Verein Schipka hat ein eigenes Postfach, eine eigene Website und führt ein eigenes Konto.

  4. Soweit diese Satzung oder das Gesetz die Einhaltung der Schriftform verlangen, genügt auch die Übermittlung per Fax oder mittels elektronischer Post (“e-mail”), es sei denn, die Satzung oder das Gesetz lassen dies nicht zu. Soweit die Übermittlung per eingeschriebenen Brief erforderlich ist, genügt eine solche per Telefax nicht.

Art. 14 [Kassenprüfung]

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.

  2. Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstandes.

  3. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Art. 15 [Vereinshaftung]

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in  Ausführung einer der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Art. 16 [Auflösung des Vereins]

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bulgarisch-Orthodoxe Kirchengemeinde “Hl. Kliment Ochridski” e.V. München, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Art. 17 [Sprachliche Gleichstellung]

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher wie in weiblicher Form.

Art. 18 [Satzungsänderungen]

Diese Satzung kann auf Vorschlag des Vorstandes, des Kuratoriums oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten (2/3) Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden.

Diese Satzung wurde am 11.04.2005 in München errichtet und am 13.06.2007 in München geändert. Alle beschlossenen Änderungen sind eingearbeitet.

Vorstandsvorsitzender:

Dimiter Dimitrov

Stellvertretender Vorstandsvorsitzender:

Daniela Ivanova